AllgemeinKurzarbeit in der Berufsausbildung

Gerade aktuell müssen sich viele Unternehmen mit dem Thema Kurzarbeit beschäftigen. Ist dies in der Berufsausbildung sowohl für Azubi als auch den Ausbilder möglich???

Azubis können in der Regel nicht in Kurzarbeit gehen. Das Unternehmen ist dazu verpflichtet alle Möglichkeiten auszuschöpfen um die Ausbildung auch weiter zu gewährleisten. In normalen Zeiten gäbe es folgende Möglichkeiten:

  • Umstellung des Lehrplans durch Vorziehen anderer Lerninhalte
  • Versetzung in eine andere Abteilung
  • Rückversetzung in die Lehrwerkstatt
  • Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen

In Corona-Zeiten helfen diese Maßnahmen aber nur bedingt weiter. Jetzt ist es an der Zeit flexibel zu bleiben und kreativ zu werden! Ist es möglich Ihren Azubi ins Homeoffice zu schicken? Bei vielen wird dieser Gedanke das Gefühl von Kontrollverlust bewirken, es gibt aber bereits ein paar Unternehmen die genau dies umsetzen. Es gibt tägliche Videocalls mit den Ausbildern und Azubikollegen.

In der aktuellen Situation ist aber Kurzarbeit auch für Azubis möglich:

Die Bundesagentur für Arbeit schreibt aufgrund des Coronavirus zu der Frage “Bekommen auch Auszubildende Kurzarbeitergeld” folgendes (Stand: 26. März 2020):

“In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung.

In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.

Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.”

Melden Sie sich bei uns und wir besprechen welche Lösungsmöglichkeiten es in Ihrer konkreten Situation gibt.




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